Schwere Krankheiten:
Dread-Disease: Finanzieller Schutz bei schweren Krankheiten
Die Allianz private Krankenversicherung hat für Ihre aktuelle Pflege-Kampagne Herrn Dieter Hallervorden gewinnen können. Die Kampagne wir gemeinsam mit dem Axel-Springer Verlag "Bild am Sonntag" ab dem 01.03.2019 starten. Ziel ist es, in breiten Schichten der Bevölkerung auf das Thema Pflegeversicherung und die gesetzlichen Lücken hinzuweisen. Das Risiko ist enorm, da 2/3 leider zu einem Pflegefall in Ihrem Leben werden.
Wir raten unserern Kunden & Mandanten sich mindestens um einen mtl. Schutz von 4000€ zu bemühen, damit Sie sich eine gute Pflege leisten können und zum anderen nicht Ihre Ersparnisse aufbrauchen müssen oder im Extremfall sogar Ihre Kinder zur Kasse gebeten werden.
Die Allianz ist hier einer der Marktführer, wenn es um hochwertige private Pflegeversicherung geht. Im Aktionszeitraum bis 01.06.2019 erhalten alle Kunden die einen Vertrag bei der Allianz abschließen zusätzlich einen Amazon Gutschein in Höhe von 15€.
Ob für Sie der Allianztarif oder ggf. ein anderer Tarif zielführend ist, finden wir gemeinsam in einem Beratungstermin heraus.
Gute Pflege ist teuer - die gesetzliche Pflegeversicherung reicht oft nicht aus
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Gut zwei Millionen Deutsche brauchen ständig Pflege. Zwei Drittel werden zu Hause betreut, ein Drittel stationär. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt die Kosten oft nicht annähernd. Ein Heimplatz kostet häufig 3.000 Euro im Monat, davon tragen Sie als Pflegebedürftiger rund die Hälfte selbst. Diese Kosten können Sie mit einer Pflege-Zusatzversicherung absichern.
Schützen Sie sich mit einer ergänzenden privaten Pflegeversicherung
Es gibt drei Varianten der ergänzenden Pflegeversicherung: Die Pflegerentenversicherung zahlt je nach Hilfsbedarf eine monatliche Rente aus, sobald Sie pflegebedürftig werden - je nach gewähltem Tarif schon ab Pflegegrad 1. Die Pflegekostenversicherung erstattet nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung die verbleibenden Kosten, je nach Vereinbarung bis zu 100 Prozent. Die Pflegetagegeldversicherung zahlt einen vereinbarten Betrag für jeden Pflegetag.
Tipp: Der Staat belohnt Ihre private Zusatzvorsorge. Die Beiträge zu Ihrer ergänzenden privaten Pflegeversicherung können Sie in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Schwere Krankheiten:
Dread-Disease: Finanzieller Schutz bei schweren Krankheiten
Risiko-Lebensversicherung:
Zahlt im Todesfall unabhängig von der Laufzeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge die vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus
Sterbegeld-Versicherung:
Wird immer erst nach dem Tod der versicherten Person ausgezahlt. Der Todesfall muss mit einer amtlichen Sterbeurkunde nachgewiesen werden.
Grundfähigkeits-Rente:
Der Versicherer leistet sofort, wenn man infolge von Krankheit oder Unfall bestimmte körperliche Grundfähigkeiten verliert
Pflege-Versicherung: Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. Gut zwei Millionen Deutsche brauchen ständig Pflege. Zwei Drittel werden zu Hause betreut, ein Drittel stationär.
Die fünf Pflegegrade im Überblick – Eine Infografik von Libify.com
Pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Pflegeart | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegerrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Laienpflege | 0€ | 316€ | 545€ | 728€ | 901€ |
Ambulante Pflege | 125€ | 689€ | 1.298€ | 1.612€ | 1.995€ |
Stationäre Pflege | 125€ | 770€ | 1.262€ | 1.775€ |
2.005€ |
Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Wahrscheinlichkeit für Pflegebedürftigkeit steigt:
Die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt:
Die Ursachen sind vielfältig:
|
Ja – denn so können Sie auch bei Pflegebedürftigkeit ein selbstbestimmtes Leben führen. Die Versicherung verschafft Ihnen im Pflegefall die notwendige finanzielle Sicherheit und garantiert Unterstützung. Damit entlasten Sie sich selbst und auch Ihre Angehörigen. Bedenken Sie zudem: Je früher Sie eine Pflegezusatzversicherung abschließen, desto günstiger ist Ihr Beitrag. Die Pflegepflichtversicherung zahlt nur einen Teil Ihrer Kosten Selbstbestimmung im Pflegefall |
Die tatsächlich entstehende Versorgungslücke entsteht, da eine hochwertige Versorgung Ihrer zu pflegenden Angehörigen, meist mehr Geld kostet, als kalkuliert wird. Aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden je nach Pflegegrad & Art der Pflege, folgende mtl. Beträge ausbezahlt.
Pflegeart | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegerrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Laienpflege | 0€ | 316€ | 545€ | 728€ | 901€ |
Ambulante Pflege | 125€ | 689€ | 1.298€ | 1.612€ | 1.995€ |
Stationäre Pflege | 125€ | 770€ | 1.262€ | 1.775€ |
2.005€ |
Wenn jetzt z.B. Ihre Mutter zum Pflegefall wird (Grad4) sollte wie folgt kalkuliert werden:
+ Stationäre Pflege 1.775€
+ gesetzliche Rente 1.200€
+ weitere Einkünfte 300€
--------------------------------------
= Summe 3.275€
- Kosten für ein Pflegeheim 4.000€
- Weitere Kosten z.B. Friseur etc. 250€
-----------------------------------------------------------
= Summe 4.250€
Somit ergibt sich hier in dieser Beispielsrechnung eine Lücke von knapp 1.000€/mtl., welche geschlossen werden sollte, da sich sonst die Famile entspart.
Was meinen wir mit der Aussage "entsparen"?
Wenn jetzt die Frau für 7 Jahre Pflegefall ist belaufen sich die Kosten auf:
12x1.000€x7 Jahre= 84.000€
Sollte jetzt auch noch der Ehemann Pflegefall werden verdoppeln sich die Kosten auf:
168.000€!!!
Mit den drei Pflegestärkungsgesetzen bringt die Pflegereform seit 2015 mehr Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige:
Ende Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das dritte „Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung“ beschlossen. Es ist das vorerst letzte von drei Gesetzen, mit denen die Regierung die Hilfe für Pflegebedürftige, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, deutlichverbessern will. Das neue Gesetz hilft aber auch den Familien von Pflegebedürftigen.
Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und hat für Betroffene viele positive Neuerungen gebracht. So wurde der Leistungskatalog Pflegebedürftiger erweitert und die Situation von pflegenden Angehörigen verbessert. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist teils zum 1. Januar 2016 und teils zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Mit ihm hat die Bundesregierung einen ganz neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie neue Pflegegrade eingeführt. Der Grundsatz vieler Maßnahmen ist "Reha vor Pflege". Es geht also darum, dass Menschen Hilfe und Unterstützung erhalten, bevor sie später dauerhaft auf Pflegeleistungen angewiesen sind. Dies können Beratungsangebote oder auch medizinische Therapien sein. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
Auch pflegende Angehörige erhalten mehr Unterstützung. So können ihre Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung übernommen werden, wenn Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und die Pflegeperson höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Außerdem sind Familienmitglieder, die ihren Beruf für die Pflege aufgeben, nun in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung.
(Quelle: Bundesgesundheitsministerium)
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), dessen Regelungen seit dem 1. Januar 2017 gelten, soll sicherstellen, dass die verbesserten Leistungen zuverlässig bei den Pflegebedürftigen und ihren Familien ankommen. Außerdem soll das neue Gesetz die Kontrollen verschärfen, um Patienten, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor unseriösen Pflege-Anbietern zu schützen. Um beides zu erreichen – bessere Leitungen und weniger unlautere Machenschaften – gelten inzwischen folgende Regelungen:
Das Wichtigste zu den Pflegestärkungsgesetzen lesen Sie in der
Wenn Sie alltägliche Tätigkeiten nicht mehr alleine erledigen können, benötigen Sie Hilfe dabei. Diese Unterstützung zum Beispiel bei der Ernährung, beim Ankleiden oder bei Toilettengängen wird als Grundpflege bezeichnet. Eine Pflegeperson unterstützt Sie, indem sie bestimmte Aufgaben für Sie vorbereitet oder ganz übernimmt. Dies kann eine professionelle Pflegekraft oder auch ein Angehöriger, Freunde oder Nachbarn tun.
Die Grundpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI
Zur Grundpflege gehört neben der Versorgung auch die Unterstützung bei der Mobilität sowie Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation. Laut Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der notwendige Aufwand der Grundpflege von besonderer Bedeutung, wenn es um die Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade geht. Pflegebedürftige werden aufgrund des Umfangs ihrer Selbstständigkeit im täglichen Leben (z.B. Essen, Waschen, Anziehen usw.) in einen von fünf Pflegegraden (früher: drei Pflegestufen) eingeordnet.
Grundpflege als Teil der häuslichen Krankenpflege (SGB V)
Die Grundpflege gehört mit der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zur häuslichen Krankenpflege nach Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese muss Ihnen ein Arzt verschreiben. Sie eigenständig zu beantragen, ist nicht möglich.
Grundpflege benötigen Sie immer dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst um Ihre täglichen Bedürfnisse wie zum Beispiel körperliche Hygiene oder Ernährung kümmern können. Dies kann vorübergehend der Fall sein (Krankheit, Unfall) oder dauerhaft. Die Gründe für Ihre Pflegebedürftigkeit können körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen sein. Dabei ist die Pflege nicht auf ältere Menschen begrenzt. Auch Kinder und Erwachsene können pflegebedürftig werden oder es von Geburt an sein. So können Sie unter Umständen ein Leben lang auf Grundpflege angewiesen sein.
Die Grundpflege kann dabei Ihre gesamte Versorgung abdecken, dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen vom Anziehen bis zum Waschen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Gedächtnistrainings, sowie Hilfe bei der Haushaltsführung, etwa Einkaufen oder Kochen. Außerdem kann die Pflege Krankheiten vorbeugen und Ihr allgemeines Wohlbefinden stärken
Wenn Sie für eine begrenzte Zeit nicht zu Hause versorgt werden können, besteht die Möglichkeit, vorübergehend in ein Pflegeheim zu ziehen. Es gibt dabei verschiedene Situationen, in denen Sie eine Kurzzeitpflege nutzen können. Dazu kann zum Beispiel die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall gehören, wenn eine häusliche Pflege zu aufwendig wäre. Generell besitzt jeder Pflegebedürftige ein Anrecht auf bis zu acht Wochen Unterstützung pro Kalenderjahr.
Sie müssen mindestens in einem der anerkannten Pflegegrade 2 bis 5 (früher: Pflegestufe 0 bis 3) eingestuft sein. Wenn bei Ihnen Pflegegrad 1 festgestellt worden ist, können Sie den Ihnen monatlich zustehenden Entlastungsbetrag von 125 Euro auch für die Kurzzeitpflege einsetzen1. Zudem können Sie die Unterstützung beantragen, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit plötzlich pflegebedürftig werden.
Der Name deutet bereits darauf hin: Kurzzeitpflege hilft Ihnen, Übergangssituationen und Krisenzeiten zu überbrücken und entlastet sowohl Sie als auch Ihre Angehörigen.
Übergangszeiten
Sie befinden sich in einer Übergangssituation, da Sie beispielsweise eine aufwendigere Pflege benötigen und Ihre Wohnung dafür umgebaut werden muss (z.B. rollstuhlgerechter). Für die Zeit des Umbaus können Sie die Kurzzeitpflege nutzen.
Krisensituationen
Wegen eines Unfalls oder den Folgen einer schweren Krankheit können Sie sich eine Zeit lang nicht selbst versorgen. Sie benötigen daher vorübergehend eine stationäre Betreuung durch Pflegekräfte.
Häusliche/teilstationäre Pflege nicht möglich
Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Sie vorübergehend weiterhin Pflege. Eine ambulante oder teilstationäre Pflege kommt allerdings nicht infrage, weil beispielsweise Ihre Wohnung unzureichend ausgestattet ist.
Die Kurzzeitpflege findet nicht bei Ihnen zu Hause statt. Nehmen Sie sie in Anspruch, so sind Sie für diese Zeit stationär in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht. Das kann ein Pflegeheim sein oder eine Klinik.
Ihr Anspruch auf bezuschusste Kurzzeitpflege gilt bis zu 56 Tage, also acht Wochen pro Jahr1. Die Kranken- oder Pflegekassen übernehmen in dieser Zeit maximal 1.612 Euro der anfallenden Kosten. Sollte das nicht reichen, können Sie die Kurzzeitpflege eventuell mit nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren. So können Sie auf bis zu 3.224 Euro Unterstützung kommen. Dies gilt aber erst ab Pflegegrad 2.
Die Kosten der Kurzzeitpflege sind abhängig vom jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit. Je nach Situation fallen dabei Kosten an für die Pflegeleistungen, die medizinische Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Außerdem kosten Ihre Unterbringung und Verpflegung Geld, das Pflege- bzw. Krankenversicherungen nicht zahlen.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ähneln sich. Unterschiedlich sind vor allem die Voraussetzungen.
Bei der Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege oder Pflegevertretung genannt) muss ein Angehöriger Sie bereits mindestens sechs Monate gepflegt haben und Ihr Pflegegrad muss zwischen 2 und 5 liegen. Die Verhinderungspflege soll Ausfallzeiten Ihrer Verwandten überbrücken, wenn sie zum Beispiel krank sind, arbeiten müssen oder im Urlaub sind. Sie können die Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen pro Jahr geltend machen.
Auf Kurzzeitpflege haben Sie Anspruch, auch wenn Sie vorher keine Pflegeleistungen bezogen haben. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege erfolgt sie immer stationär. Sie können die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege kombinieren. So erhöhen Sie die Anzahl der Pflegetage sowie die Höhe der Leistungen; maximal erhalten Sie für Kurzzeit- und Verhinderungspflege jeweils 1.612 Euro, also insgesamt 3.224 Euro im Jahr.
Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege haben Sie ganz generell – unabhängig davon, ob Sie einen Pflegegrad haben oder nicht. Die Leistungen umfassen:
Die Krankenversicherungen zahlen diese reinen Pflegekosten bis zu einer Summe von 1.612 Euro im Jahr. Sie selbst tragen jedoch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eventuelle Instandhaltungskosten des Heims. Erst wenn Sie oder Ihre Angehörigen diese nicht mehr übernehmen können, kann hier das Sozialamt einspringen (vgl. hierzu „Elternunterhalt“). Außerdem können Sie sogenannte Entlastungsleistungen von bis zu 125 Euro pro Monat erhalten und für die Kosten Ihrer Unterkunft einsetzen.
Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie als Pflegebedürftiger selbst oder als gesetzlicher Betreuer einer pflegebedürftigen Person stellen. Von Pflegegrad 5 abwärts bis 2 erhalten Sie die Anträge bei Ihrer Pflegekasse, darunter oder ohne Pflegegrad ist Ihre Krankenkasse zuständig.
Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen des Antrags benötigen, können Sie sich an die entsprechende Kranken- oder Pflegeversicherung sowie an Sozial- und Pflegedienste wenden.
Der Antrag auf einen Pflegegrad beinhaltet in der Regel auch den Besuch eines MDK-Gutachters (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Der Gutachter ermittelt den tatsächlichen Pflegebedarf und schätzt ein, welche der 5 Pflegegrade in Frage kommt. Daher ist es wichtig, dass man für diesen Besuch gut vorbereitet ist. Denn wenn der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass kein Pflegebedarf oder weniger Pflegebedarf erforderlich ist, als es beantragt wurde, kann es bei manchen Menschen zu finanziellen Engpässen führen. Um ihren Hilfebedarf Ausdruck zu verleihen, sollten Sie ein Pflegetagebuch führen. Dies vermittelt dem Gutachter einen guten Einblick in ihre Pflegesituation. Dabei ist es unwichtig, welcher Pflegekasse Sie angehören (TK, AOK, Barmer GEK, IKK, DAK oder ähnlichen Kassen.) Es gibt aber auch noch andere Einsatzmöglichkeiten. Wer seine Tätigkeit über Jahre hinweg gut dokumentiert kann als pflegender Angehöriger Rentenansprüche für den Pflegeaufwand geltend machen. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass man wirklich einen Anspruch auf diese Rentenform hat. Das Tagebuch ist auch für Demenzpatienten geeignet.
Das Pflegetagebuch sollte über den Verlauf einer Woche geführt werden. Alle Pflegetätigkeiten und Pflegepersonen müssen dabei aufgeführt werden. Die Zeitangabe für die Pflegetätigkeiten wird in der Zeiteinheit Minuten eingetragen. Vorgänge, welche mit der medizinischen Behandlungspflege zusammenhängen, brauchen nicht aufgeschrieben werden. Diese haben keine Relevanz für die Bewilligung einer Pflegestufe. Hierzu zählen beispielsweise das Wechseln von Verbänden oder die Medikamentengabe. Einige Verhaltensweisen oder Tatsachen erschweren die Pflege und sind daher gesondert aufzuführen:
1. Einsatz von Hilfsmitteln, die viel Zeit beanspruchen, wie z.B. ein Treppenlift
2. Eingeschränkte Belastbarkeit (z.B. ständige Luftnot oder Wassereinlagerungen)
3. Gewicht des Patienten (über 80 kg)
4. Stark verkrampfte Muskulatur (Bei Lähmungen oder nach einem Schlaganfall)
5. Unkontrollierte Bewegungen und Zuckungen
6. Störungen bei der Atmung, des Schluckens oder bei Mundbewegungen
7. Abwehrverhalten oder fehlende Koordination
8. Stark eingeschränktes Hören oder Sehen
9. Enorme Schmerzen bei dem Pflegebedürftigen
10. Durch Räumlichkeiten beeinträchtigte Pflegemöglichkeiten
11. Eingeschränkte Beweglichkeit (z.B. Versteifung an Arm oder Beingelenken)
12. Fehlstellungen von Gliedmaßen (Arme, Beine) Wenn zwei Personen für eine Tätigkeit gebraucht werden, ist ein doppelter Zeitaufwand zu notieren.
Generell haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn Sie sich für eine Pflege zu Hause entscheiden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegesachleistungen:
Den Antrag auf Pflegesachleistungen reichen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung ein. Diese stellt Ihnen dazu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Legen Sie Ihrem Antrag alle nötigen Informationen bei, wie die Anschrift des ausgewählten Pflegedienstes. In der privaten Pflegeversicherung ist kein vorheriger Antrag erforderlich. Hier erhalten Sie von Ihrem ambulanten Pflegedienst eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen.
Die Pflegegrade bestimmen die Höhe der Leistungen. Im Pflegegrad 5 haben Sie Anspruch auf die höchsten Leistungen (maximal 1.995 Euro/Monat). Im Pflegegrad 1 gibt es keine ausdrücklichen Pflegesachleistungen; Sie können aber den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für Leistungen eines Pflegedienstes nutzen.
Ihre Versorgung übernehmen ambulante Pflegedienste. Diese rechnen die Kosten bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Pflegekasse ab. Als privat Versicherter müssen Sie die Kosten zunächst selbst bezahlen, bekommen sie aber von Ihrer Pflegepflichtversicherung erstattet. Falls die Aufwendungen den Maximalbetrag übersteigen, der Ihnen bei Ihrem Pflegegrad zusteht, müssen Sie für diese zusätzlichen Kosten selbst aufkommen. Sie können auch frühzeitig eine private Pflegeversicherung abschließen, die diese Leistungen dann für Sie übernimmt.
Auch wenn Sie pflegebedürftig werden sollten, möchten Sie vermutlich in Ihrem Zuhause wohnen bleiben. Schließlich ändert sich schon genug in Ihrem Leben. Die häusliche Pflege (auch ambulante Pflege genannt) macht dies möglich: Eine Pflegeperson kommt zu Ihnen nach Hause und unterstützt Sie im Alltag, sei es beim Waschen, beim Anziehen oder bei Erledigungen. Je nachdem, wie groß Ihr Bedarf ist, ist sie beispielsweise einmal die Woche oder mehrfach täglich für Sie da.
Sofern möglich, können Ihre Angehörigen Sie pflegen. Alternativ übernimmt dies ein ambulanter Pflegedienst. Auch eine Kombination aus beiden Optionen ist möglich: Der Pflegedienst hilft Ihnen beispielsweise an Werktagen; am Wochenende übernimmt ein Angehöriger. Dieser kümmert sich zusätzlich um den Haushalt und unterstützt beispielsweise beim Einkaufen, Wäsche waschen oder Kochen.
Falls Sie pflegebedürftig werden, bewahren Sie sich mit der häuslichen Pflege eine gewisse Selbstständigkeit. Die ambulante Pflege hat aber noch weitere Vorteile:
Damit die Pflegepflichtversicherung die Leistungen der häuslichen Pflege übernimmt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie erhalten in verschiedenen Pflegegraden unterschiedliche Leistungen. Die Pflegepflichtversicherung zahlt Ihnen für die häusliche Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 ein Pflegegeld oder übernimmt die Kosten für Pflegesachleistungen. Ersteres erhalten Sie, wenn ein Angehöriger Sie pflegt; die Pflegesachleistungen umfassen zum Beispiel die Kosten für einen Pflegedienst. In den Pflegegraden 2 bis 5 bekommen Sie bei Bedarf außerdem Geld, wenn Sie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Zusätzlich erhalten Sie ab dem Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro. Darüber hinaus stehen Ihnen in allen Pflegegraden Zuschüsse für einen eventuell notwendigen Umbau Ihrer Wohnung, für Hilfsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) sowie den Hausnotruf zu.
1.) Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden wollen, ist das ohne besondere Vorkenntnisse bei den Pflegenden möglich. Sie können aber kostenlose Beratungen und Schulungen der Pflegekassen nutzen.
2.) Pflege durch ambulante PflegediensteAlternativ zur Pflege durch Privatpersonen kommt ein professioneller Pflegedienst zu Ihnen – so oft, wie Sie ihn benötigen.
3.) Häusliche Pflege durch ausländische Pflegekräfte
Eine ausländische Pflegekraft wohnt bei Bedarf bei Ihnen zu Hause. Sie ist Ihr direkter Ansprechpartner und unterstützt Sie bei der Grundpflege sowie weiteren Aufgaben.
Die Kosten für eine häusliche Pflege sind abhängig von Ihrer Pflegebedürftigkeit. Sie haben nur dann Anspruch auf eine Übernahme der Leistungen durch die Pflegeversicherung, wenn Sie in einen Pflegegrad eingestuft worden sind.
Die Leistungen in der ambulanten Pflege
Zu den Leistungen der häuslichen Pflege gehören vor allem die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Grundpflege unterstützt Sie bei täglichen Routinen wie der Körperpflege. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst beispielsweise Kochen oder die Reinigung der Wohnung. Pflegedienste bieten darüber hinaus häufig weitere Dienstleistungen an. Dazu gehören Spaziergänge, Einkäufe oder soziale Aktivitäten sowie gegebenenfalls auch die medizinische Grundpflege.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
Sie erhalten Pflegegeld ab Pflegegrad 2, wenn Ihre Angehörigen oder Freunde Sie zu Hause pflegen. Über dieses Geld können Sie frei verfügen. Viele Pflegebedürftige nutzen es, um die Leistungen ihrer Angehörigen zu honorieren. Kümmert sich ein professioneller Pflegedienst um Sie, erhalten Sie stattdessen Pflegesachleistungen. Damit bezeichnet man die Erstattung der Kosten für den Pflegeaufwand.
Wenn sowohl ein Pflegedienst als auch Ihre Angehörigen Sie pflegen, bekommen Sie sogenannte Kombinationsleistungen. Das heißt, Pflegegeld und Pflegesachleistung werden anteilig ausgezahlt. Dabei berechnet sich der Anteil nach der jeweiligen prozentualen Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstsätze.
Kosten und Kostenübernahme bei der häuslichen Pflege
Die Kosten für die häusliche Pflege hängen ab von Ihrem Pflegegrad und den entsprechend benötigten Leistungen. Im Pflegegrad 1 erhalten Sie lediglich unterstützende Leistungen wie den Entlastungsbetrag von 125 Euro oder Zuschüsse zum Hausnotruf. Ab dem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegepflichtversicherung einen Teil der Kosten in Form von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Was genau Ihnen zusteht, ist für die einzelnen Pflegegrade gesetzlich festgelegt. Für die restlichen Kosten müssen Sie selbst aufkommen. Um das zu vermeiden, sollten Sie mit einer privaten Pflegeversicherung zusätzlich vorsorgen.
Der MDK -Medzinischer Dienst der Krankenversicherungen- für die gesetzlichen Krankenversicherten und MedicProof für die privat Krankenversicherten Personen übernehmen die Begutachtung.
Mehr Informationen zum MDK finden Sie unter https://www.mdk.de bzw. zu MedicProof unter https://www.medicproof.de
Wichtig zu wissen!!! Personen, welche eine private Pflegetagegeldversicherung oder eine private Pflegerentenversicherung abgeschlossen haben, fallen nicht automatisch in dem Bereich von MedicProof, sondern der Status Ihrer Krankenversicherung (gesetzlich oder privat in einem Vollkostentarif) ist entscheident.
Beide Gesellschaften sind neutral und wissen nichts von der Krankengeschichte des Versicherten. Die Mitarbeiter von Beiden Unternehmen versuchen anhand von 6 Modulen, mit insgesamt 64 Kriterien, herauszufinden, in welchem Pflegegrad Sie die Personen einordnen müssen. Sobald ein Antrag für eine Begutachtung gestellt wurde, gilt eine Frist vob 25 Arbeitstagen bis ein Gutachten erstellt sein muss.
Die einzelnen Modulen und Ihre Gewichtung
1.) Mobilität wird mit 10% gewichtet. Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
Hier geht es nur um die Einschätzung, ob eine Person ohne fremde Hilfe eine Körperhaltung einnehmen bzw. wechseln kann bzw. ob sie sich fortbewegen kann
Achtung: Selbstständig ist auch jemand, der sich nur mit Hilfsmitteln (ohne fremde personelle Hilfe) bewegen kann. Wer sich ohne fremde Hilfe mit einem Rollator oder Rollstuhl bewegen kann, gilt als selbstständig:
Position
4.1.1 | Positionswechsel im Bett |
4.1.2 | Halten einer stabilen Sitzposition ( z.B. auf einem Stuhl oder dem Bett) |
4.1.3 | Umsetzen (z.B. von einem Bett auf einen Rollstuhl) |
4.1.4 | Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs |
4.1.5 | Treppensteigen (Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen) |
4.1.6 | Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine |
2.) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und phsychische Problemlagen werden mit 15% gewichtet. Wie findet sich der Mensch mit Hilfe anderer örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen oder Gespräche führen oder Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?
In diesem Modul wird nicht die Aktivität bewertet sondern die geistige Funktion. Es wird bewertet, ob eine geistige Fähigkeit
4.2.1 | Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld (z.B. von Familienmitgliedern, Pflegepersonal, Freunde und Bekannte) |
4.2.2 | Örtliche Orientierung (Erkennen der eigenen Wohnung und Räumlichkeiten, sowie der außerhäuslichen Örtlichkeiten) |
4.2.3 | Zeitliche Orientierung (Umgang mit Uhrzeit, Jahreszeiten, Tageszeiten) |
4.2.4 | Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen (Wichtige Ereignisse aus dem Kurzzeit- bzw. Langzeitgedächtnis) |
4.2.5 | Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen (z.B. den Tisch decken, sich anziehen) |
4.2.6 | Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben (Das Treffen von folgerichtigen und geeigneten Entscheidungen. Z.B. Anziehen von Wintermantel und Stiefel, wenn es draußen kalt ist.) |
4.2.7 | Verstehen von Sachverhalten und Informationen (Aufnehmen und verstehen von Alltagssituationen. Z.B. das Lesen und Verstehen eines Zeitungsarktikels) |
4.2.8 | Erkennen von Risiken und Gefahren |
4.2.9 | Mitteilen von elementaren Bedürfnissen (Person kann sich bemerkbar machen bei Hunger, Durst, Schmerzen, Kälte usw. Es reichen auch Mimik, Laute oder Gestik aus, um sich mitzuteilen.) |
4.2.10 | Verstehen von Aufforderungen (Fähigkeit, Aufforderung zu alltäglichen Grundbedürfnissen zu verstehen / Z.B. Aufforderung den Tisch zu decken, zu essen oder sich zu waschen.) |
4.2.11 | Beteiligen an einem Gespräch (Fähigkeit, den Sinn eines Gespräches aufzunehmen und zu verstehen sowie sich am Gespräch zu beteiligen) |
Verhaltensweisen und phsychische Problemlagen
In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung benötigen. Es wird die Häufigkeit der benötigten Hilfe erfasst.
Position | |
4.3.1 | Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (Unbeaufsichtigtes Verlassen der Wohnung (Hin- oder Weglauftendenz), Unruhezustände, Rastlosigkeit) |
4.3.2 | Nächtliche Unruhe (Nächtliches Umherirren, Umkehr Tag-Nachtrhythmus) |
4.3.3 | Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten (Selbstverletzung) |
4.3.4 | Beschädigen von Gegenständen (Aggressives Zerstören von Gegenständen) |
4.3.5 | Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen (Z.B. andere Personen zu schlagen, kratzen, beißen usw.) |
4.3.6 | Verbale Aggression (Verbale Beschimpfung oder Bedrohung von anderen Personen) |
4.3.7 | Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten (Lautes Rufen, Schreiben, Fluchen, usw.) |
4.3.8 | Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen (Ablehnung von Hilfemaßnahmen bei Körperpflege, medizinischer Versorgung und anderen Hilfeleistungen.) |
4.3.9 | Wahnvorstellungen |
4.3.10 | Ängste (Auch Panikattacken) |
4.3.11 | Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage (Wenig oder kaum Eigeninitiative vorhanden, sich zu beschäftigen.) |
4.3.12 | Sozial inadäquate Verhaltensweisen (Unsoziales und respektloses Verhalten gegenüber anderen Personen) |
4.3.13 | Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen (Stereotypes Wiederholen von planlosen Tätigkeiten, nesteln, Horten von Gegenständen, Kotschmieren usw.) |
3.) Selbstversorgung, mit Punkten wie Körperpflege, Ernährung etc. wird mit 40% gewichtet. Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?
4.4.1 | Waschen des vorderen Oberkörpers (Hände, Gesicht, Hals, Arme, Achselhöhlen und vorderer Brustbereich) |
4.4.2 | Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren) |
4.4.3 | Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs |
4.4.4 | Duschen und Baden einschl. Waschen der Haare |
4.4.5 | An- und Auskleiden des Oberkörpers |
4.4.6 | An- und Auskleiden des Unterkörpers |
4.4.7 | Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken (Kleinschneiden von Nahrung in mundgerechte Stücke. Öffnen von Getränkeflaschen und eingießen von Getränken.) |
4.4.8 | Essen (Bereit gestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen.) |
4.4.9 | Trinken (Bereitgestellte Getränke aufnehmen und trinken. Auch unter Zuhilfenahme von Strohhalm oder Spezialbechern.) |
4.4.10 | Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (Gehen zur Toilette, Hinsetzen/Aufstehen, Intimhygiene und Richten der Kleidung.) |
4.4.11 | Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma (Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen.) |
4.4.12 | Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma (Wie 4.4.11) |
4.4.13 | Ernährung parenteral oder über Sonde |
4.) Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen wird mit 20% gewichtet. Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und der Behandlungen, z.B. bei der Medikamentengabe oder beim Verbandswechsel?
In diesem Modul geht es um die selbstständige Krankheitsbewältigung
4.5.1 | Medikation (Hilfestellung bei oraler Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster) |
4.5.2 | Injektionen (z.B. Insulininjektionen odern Medikamentenpumpen) |
4.5.3 | Versorgung intravenöser Zugänge (z.B. Portversorgung) |
4.5.4 | Absaugen und Sauerstoffgabe |
4.5.5 | Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen (Anwendungen mit ärztlich verordneten Salben, Cremes oder Emulsionen) |
4.5.6 | Messung und Deutung von Körperzuständen (Messung von Blutdruck, Blutzucker, Körpergewicht usw.) |
4.5.7 | Körpernahe Hilfsmittel (An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln wie Prothesen, Brillen, Kompressionsstrümpfe usw.) |
4.5.8 | Verbandwechsel und Wundversorgung |
4.5.9 | Versorgung mit Stoma |
4.5.10 | Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden |
4.5.11 | Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (Durchführen eines angewiesenen Eigenübungsprogramms, z.B. Atemübungen, logopädische Übungen usw.) |
4.5.12 | Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung |
4.5.13 | Arztbesuche |
4.5.14 | Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden) z.B. Ergotherapie, Logopädie usw. |
4.5.15 | Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden) |
4.5.16 | Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften |
5.) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte wird mit 10% gewichtet. Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen, sich beschäftigen oder Kontakte pflegen?
4.6.1 | Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen (Ist die Planung und Umsetzung des Tagesablaufs und Aktivitäten noch möglich.) |
4.6.2 | Ruhen und Schlafen (Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen) |
4.6.3 | Sichbeschäftigen (Planen und durchführen von Aktivitäten die den eigenen Vorlieben entsprechen) |
4.6.4 | Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen (Können längere Zeitabschnitte überschaut und geplant werden.) |
4.6.5 | Interaktion mit Personen im direkten Kontakt (Im direkten Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern usw. umgehen, Kontakt aufnehmen, Personen ansprechen, auf Ansprache reagieren.) |
4.6.6 | Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds (Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen) |
Berufsunfähigkeit wird bei Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person angenommen. Diese besteht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich nach objektiven und medizinischen Maßstäben festzustellen.
Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind pflegefachlich begründete Kriterien in den folgenden sechs Bereichen:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Die versicherte Person erhält dann die vereinbarte BU-Rente.
2.) Pflegerente im Falle Pflegebedürftigkeit
In vielen neuen BU-Verträgen kann zusätzlich jedoch auch eine lebenslange Pflegerente eingeschlossen werden. Wir haben zur Verdeutlichung hier einmal die Bedingungen der Swiss-Life näher unter die Lupe genommen.
Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebedarfs bei den Aktivitäten des täglichen Lebens
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der nachstehend genannten Aktivitäten des täglichen Lebens – auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel – täglich der Hilfe einer anderen Person in erheblichem Umfang bedarf.Für jede der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens, bei denen die Versicherte Person auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, täglich die beschriebene Hilfe einer anderen Person benötigt, erhält sie einen Pflegepunkt. Dies ist ärztlich nach objektiven medizinischen Maßstäben festzustellen.
a.) Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.
b.) Aufstehen und Zu-Bett-Gehen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.
c.) An- und Auskleiden 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an oder auskleiden kann.
d.) Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann.
e.) Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür notwendigen Körperbewegungen auszuführen.
f.) Verrichten der Notdurft 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die Versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie
• sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
• ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil
• der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden können.
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen, eines Katheters oder eines Kolostomiebeutels ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.
Einschränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz
Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Demenz im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge einer demenzbedingten Hirnleistungsstörung in erheblichem Maße einen Verlust der Alltagskompetenz erleidet. Hirnleistungsstörungen und Verlust der Alltagskompetenz liegen vor, wenn ein Facharzt der Neurologie oder Psychiatrie die Diagnose Demenz nach folgenden Kriterien stellt:
1. „Mittelschwere kognitive Leistungseinbußen“ ab dem Schweregrad 5 bei der Ermittlung des Schweregrades der Demenz über die Global Deterioration Scale nach Reisberg oder Allgemeine Bedingungen für Ihre selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
2. Durch eine körperliche und psychopathologische Untersuchung inklusive Hirnleistungstest (Minimal-Mental-Status-Test). Dabei müssen mindestens vier der folgenden sechs Punkte erfüllt sein:
• Depression, unkontrollierte Aggressivität
• Verkennung von Alltagssituationen mit Selbst- oder Fremdgefährdung
• Unkontrolliertes, wiederholtes Verlassen des Wohnbereichs
• Gedächtnisstörung und Denkstörung mit herabgesetztem Urteilsvermögen
• Störung des Tag-Nacht-Rhythmus
• Im Hirnleistungstest (Minimal-Mental-Status-Test MMST) werden weniger als 50 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht. Sind weniger als vier der aufgeführten Kriterien erfüllt, besteht kein Leistungsanspruch.
Sehr oft werden wir gefragt, was ist denn für mich die beste Lösung? Sollen wir lieber die Pflegeabsicherung in die BU integrieren oder separat ein Pflegetagegeld oder eine eigenständige Pflegenrentenversicherung abschließen?
Die Antwort, wie so oft...."Es kommt darauf an...", aber auf was kommt es denn an?
Hier einmal eine Gegenüberstellung von einer Pflegerente (Lebensversicherung) zu einem Pflegetagegeldschutz bei einem privaten Krankenversicherer.
Lebensversicherer |
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Krankenversicherer |
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Pflegerente |
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Pflegetagegeld |
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Leistungsmerkmale |
Zahlung einer mtl. Rente ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit, ggf. lebenslange Zahlung |
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Zahlung eines festen Tagessatzes ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit |
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Kunde kann frei über das Geld verfügen |
|
Kunde kann frei über das Geld verfügen |
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Art der Pflege (häuslich/ambulant) spielt i. d. R. keine Rolle |
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Oft Unterschiede in der Leistung bei häuslicher oder stationärer Pflege |
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Dynamisch ansteigend |
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Konstant |
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Beiträge |
Über die gesamte Dauer kalkulierte Beiträge. Stabilität während der Gesamtdauer |
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Für jüngere Kunden zu Beginn niedrig, jedoch ständige Überprüfung der Beitragshöhe durch den Versicherer |
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Laufende Beitragszahlung, auch abgekürzt oder als Einmalbeitrag |
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Nur laufende Beitragszahlung, keine abgekürzte möglich |
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Dauer der Beitragszahlung |
Ggf. abgekürzt – immer nur bis zum Eintritt des Pflegefalls |
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Beitragszahlung meist auch bei Eintritt des Pflegefalls, Befreiung oft erst ab Pflegegrad IV |
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Beitragsfreistellung |
Ja, Versicherung wird mit reduzierter Leistung (beitragsfreie Rente) weitergeführt |
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i. d. R. nicht möglich |
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Eintrittsalter |
Abschluss in einigen Tarifen bis zum 80. Lebensjahr möglich |
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Abschluss auch im höheren Alter möglich. |
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Rückkaufswerte |
Bei vielen Gesellschaften vor Eintritt des Pflegefalls jederzeit möglich |
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Keine |
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Definition „Pflegefall“ |
Zwei Modelle: a.) nach SGB – in gesetzlichen Pflegegraden b.) ADL-Kriterien mit sechs Merkmalen und ohne Zeitfaktor |
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Nur nach SGB-Einstufung in den gesetzlichen Pflegegraden. |
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Demenz als Leistungsauslöser |
Bei einigen Gesellschaften im Leistungsumfang eingeschlossen. |
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Demenz durch die Koppelung an die gesetzlichen Pflegegrade abgedeckt |
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Todesfall, Sonderzahlungen |
Bei einigen Gesellschaften im Leistungsumfang eingeschlossen. Bei Koppelung an gesetzl. Pflegegrade nicht abgedeckt |
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Nein |
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Kündigungsrecht seitens des Versicherers |
Nein |
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Versicherer verzichten meist auf das ordentliche Kündigungsrecht |
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Wartezeiten, Karenzzeiten |
Wartezeiten teilweise wählbar, Karenzzeitdauer bei einigen Gesellschaften durch Kunden bestimmbar |
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Eine Reihe von Gesellschaften verzichtet hier |
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Gewinnbeteiligung |
Kunde wird über die gesamte Dauer an den Überschüssen der Gesellschaft beteiligt |
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Nein |
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Kostenfreie Assistance- leistungen |
Bei den meisten Gesellschaften umfangreich im Produkt enthalten |
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Bei einigen Gesellschaften im Vertrag enthalten |
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Anpassungsoption bei SGB-Änderungen |
Ja |
|
Ja |
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Frei verfügbare Leistungen |
Ja |
|
Ja |
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Leistungseinstufung nach ADL |
Ja |
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Nein |
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Leistungen ohne Vorleistung der Pflegepflichtversicherung |
Ja |
|
Ja |
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Kostennachweis |
Nein |
|
Nein |
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Beitragsstundung |
Ja |
|
Nein |
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Wahrscheinlichkeit der Beitragssteigerung |
Gering |
|
Hoch |
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Anfangsbeitrag |
Hoch |
|
Gering |
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Jetzt könnten wir anhand eines Musterkunden noch beweisen, dass die Variante a.) besser ist als b.) oder c.) doch ganz vorne liegt..Das Thema Absicherung der Gesundheit sollte komplett betrachtet werden und alle Bausteine wie BU, Pflege, Unfall, Krankheit, Tod, Grundfähigkeit, Erwerbsminderung, Tagegeld, Krankenzusatz auf einander abgestimmt werden.
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, geschieht dies oft durch Ihre Angehörigen. Doch auch Ihre Liebsten brauchen Urlaub, oder müssen zum Beispiel Arzttermine wahrnehmen. Die Verhinderungspflege soll pflegende Angehörige für einen gewissen Zeitraum entlasten und zugleich sicherstellen, dass Sie weiterhin gut versorgt werden. Dann können zum Beispiel Nachbarn, Freunde oder andere Verwandte die Pflege übernehmen. Alternativ ist es auch möglich, einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen.
Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, ist es notwendig, dass Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Wer kann die Verhinderungspflege nutzen?
Die Verhinderungspflege ist grundsätzlich dafür gedacht, privat pflegende Personen zu entlasten. Deshalb können Sie sie nur beanspruchen, wenn ein oder mehrere Familienmitglieder, Freunde, Bekannte oder Nachbarn sich im sogenannten häuslichen Umfeld um Sie kümmern. Wenn ein professioneller Pflegedienst Sie zu Hause betreut, besteht der Anspruch nicht. Denn der Anbieter muss nicht entlastet werden: Er wird im Urlaubs- oder Krankheitsfall eine andere Fachkraft mit Ihrer Pflege beauftragen.
Welche Pflegegrade sind Voraussetzung für die Verhinderungspflege?
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.612 Euro im Jahr. Die Bedingung: Sie sind in einem Pflegegrad zwischen 2 bis 5 eingestuft. Dies ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Die fünf Pflegegrade ersetzen seit 2017 die bisherigen drei Pflegestufen.
Was bedeutet Vorpflege bzw. Wartezeit?
Bevor Sie Unterstützung durch die Verhinderungspflege erhalten, müssen Ihre Angehörigen Sie mindestens sechs Monate lang im häuslichen Umfeld gepflegt haben. Das ist die sogenannte Vorpflege bzw. Wartezeit. Diese Wartezeit ist übrigens unabhängig davon, ob Sie in dieser Zeit bereits Pflegeleistungen beziehen oder einen Pflegegrad haben. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt, zu dem Ihre Angehörigen das erste Mal pflegende Aufgaben für Sie übernommen haben.
Wie stellen Sie einen Antrag für die Verhinderungspflege?
Wenn Sie wissen, dass Ihre Angehörigen aus privaten Gründen für einige Tage die Pflege aufgeben müssen, sollten Sie oder eine bevollmächtigte Person den Antrag auf Verhinderungspflege stellen. So haben Sie genügend Zeit, alles Wichtige zu regeln, beispielsweise wer als Ersatz einspringt. Das Formular stellt Ihnen Ihre Pflegeversicherung zur Verfügung, oft finden Sie es als Download auf deren Website.
Wie können Sie Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?
Natürlich ist nicht immer alles planbar, etwa kurzfristige Ausfälle wegen Krankheit. Das kann auch Ihre Angehörigen treffen. Bewahren Sie alle Rechnungen im Zusammenhang mit der Ersatzpflege auf und reichen Sie diese bei der Pflegekasse ein.
In welcher Höhe werden Kosten erstattet?
Betreut Sie während der Ersatzpflege ein professioneller Pflegedienst, dann bekommen Sie pro Jahr bis zu 1.612 Euro für die Pflege erstattet. Dasselbe gilt für Nachbarn oder entfernte Verwandte (jenseits vom zweiten Verwandtschaftsgrad). Wenn ein näherer Angehöriger die Pflege übernimmt, dann erhalten Sie für die Zeit maximal den anderthalbfachen Betrag Ihres normalen Pflegegeldes.
Wie wird die Verhinderungspflege abgerechnet?
Üblicherweise geht die Rechnung für die erbrachte Leistung erst an Sie, da Sie der Versicherte sind. Sie können die Belege direkt an die Pflegekasse weiterleiten. Sollten Sie das Geld vorgestreckt haben, bekommen Sie die Beträge ausgezahlt.
Wie weisen Sie Ihre Kosten nach?
Heben Sie stets alle Rechnungen und Belege auf. So können Sie gegenüber der Pflegekasse jederzeit belegen, wann welche Aufwendungen in welcher Höhe angefallen sind.
Erhalten Sie während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld?
Das Pflegegeld erhalten Sie monatlich entsprechend Ihres Pflegegrads. Es wird gezahlt, wenn Sie sich lieber von einer privaten Pflegeperson pflegen lassen, als von einem Pflegedienst. Viele Pflegebedürftige geben das Geld als eine Art Aufwandsentschädigung an die private Pflegeperson ab. Während der Verhinderungspflege ersetzt eine andere Pflegekraft Ihre Angehörigen oder Ihre bisherige private Pflegeperson. Das Pflegegeld wird daher gekürzt: Für maximal sechs Wochen erhalten Sie während der Ersatzpflege noch 50% dieses bisherigen Zuschusses. Bei den Pflegesachleistungen, die Sie auf Grund Ihrer Pflegebedürftigkeit erhalten, gibt es keine Kürzungen. Auch bei einer privaten Pflegeversicherung werden diese Leistungen nicht gekürzt.
Was unterscheidet Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Anders als bei der Verhinderungspflege ist bei der Kurzzeitpflege kein Pflegegrad notwendig. Zudem müssen Sie nicht mindestens sechs Monate Vorpflege nachweisen können. Die Kurzzeitpflege können Sie beispielsweise in Übergangssituationen oder Krisenzeiten nutzen, wenn eine häusliche Pflege nicht möglich ist. Oder auch, wenn Sie nur für eine kurze Zeit nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit Pflege benötigen. Die Kurzzeitpflege ist im Gegensatz zur Ersatzpflege nur stationär möglich.
Sie können die Unterstützung durch die Verhinderungspflege höchstens 42 Tage im Jahr beanspruchen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Unterstützung durch die Verhinderungspflege nur stundenweise anrechnen zu lassen. Die Unterstützung durch die Verhinderungspflege ist vor allem dann eine große Hilfe, wenn ein Angehöriger regelmäßig zu gewissen Zeiten ausfällt – etwa, weil er arbeiten muss. Bei stundenweiser Pflege haben Sie den Vorteil, dass Ihr Pflegegeld nicht gekürzt wird.