Des deutschen liebstes Kind....das Auto. Sehr oft ist das Auto auch deutlich besser und hochwertiger versichert als die Person die es fährt!
Das Thema KFZ-Versicherung wird jedes Jahr ab Anfang September bei allen Radio & TV-Sendern "hoch und runter" beworben. Kommen Sie zu uns, wir sind noch "blauer als blau" oder wir haben die allergünstigsten Prämien etc.
Wie heißt es doch so schön, wer billig kauft, kauft zweimal!
Ja, es ist wichtig, dass die Prämie zur Leistung passend ist. Aus diesem Grunde sind wir, in Kooperation mit der FinancePlan+ GmbH, einen neuen Weg im Bereich KFZ Versicherungen gegangen. Alle KFZ-Versicherungen, welche zum 31.12. bzw. zum 01.01. enden, können davon profitieren. Aktuell haben wir mit 3 leistungsstarken Partner Itzehoer, VHV und Adcuri/Barmenia einen KFZ-Rahmenvertrag vereinbart, welcher Ihnen folgende Leistungen bietet:
Somit sind Sie ideal abgesichert und dies sogar meistens zur gleichen Prämie wie in Ihrem aktuellen Vertrag.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir mit dem neuen Tarif die Handhabe diverser KFZ-Themen überarbeitet und in Ihrem Sinne vereinfacht haben. Hier eine kurze Übersicht der eingeführten Erweiterungen zur internen Weitergabe: SFR Übertragung- Übertragbarer Personenkreis
Neu:
Frist zur Übertragung von SF- Klassen
Anrechnung ausländischer SFR Klassen
Übernahme von KFZ- Sondereinstufungen
Dienstwagenregelung
Neu: Eine Anrechnung kann nur erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung beendet ist oder innerhalb eines Monats beendet wird.
Die Beitragshöhe der Kraftfahrzeugversicherung hängt von diversen Faktoren ab. Klassisch spielen die eigene Schadenfreiheitsklasse, die Kfz-Typklasse sowie die Regionalklasse des Zulassungsortes eine wesentliche Rolle. Allerdings haben noch etliche weitere Punkte massive Auswirkungen auf die Prämie.
Bei der Bestimmung der jeweiligen Prämienhöhe greifen die Kfz-Versicherer mittlerweile auf einen ganzen Strauß an Kriterien zurück.
Früher mag nicht alles besser gewesen sein, in der Kfz-Versicherung war es zumindest einfacher. Bis Mitte der 90er-Jahre arbeiteten die Versicherer bei der Kalkulation der Prämie mit fünf Tarifkriterien: Fahrzeugtyp, Motorleistung, Regionalklasse, Beruf (Beamter/ Nicht-Beamter) und Schadenfreiheitsklasse. Zur Beantwortung der Frage „Wie gut fährt der Kunde“ ziehen die Versicherer mittlerweile eine Vielzahl an Tarifkriterien heran. Ein Überblick:
Wer seinen Wagen auch gewerblich – beispielsweise für Kunden- und Kurierdienste – dann erheben Versicherungen zumeist einen Mehrbetrag. Manche Anbieter versichern ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge.
In diesem Fall winkt in der Regel ein günstigerer Zweitwagentarif, und das zu versichernde Fahrzeug wird in eine bessere SF-Klasse eingestuft. Motorradbesitzer genießen teilweise Rabatte oder spezielle Kombinationstarife.
Nutzen der Versicherungsnehmer oder andere auf das Fahrzeug Wagen zugelassene FahrerInnen regelmäßig weitere Kraftfahrzeuge und weisen dementsprechende Routine auf, reduzieren einige Unternehmen den Betrag.
Ist der Wagen nachts sicher verwahrt, wirkt sich das positiv auf die Kaskoversicherung aus. Denn eine abschließbare Garage bietet besonderen Schutz vor Diebstahl, Vandalismus oder Sturmschäden – ganz im Gegensatz zu öffentlichen, nicht überdachten Parkplätzen.
Wer sein Auto bar bezahlt hat, genießt bei nicht wenigen Kfz-Versicherungen Vergünstigungen. Für geleaste Fahrzeuge halten einige Anbieter besondere Konditionen mit Leasing-Differenzdeckung bereit.
GDV-Statistiken haben ergeben, dass mit Neuwagen oder jungen Gebrauchtwagen unterdurchschnittlich viele Schäden verursacht werden. Die Fahrer von Kraftwagen höheren Alters wiederum verschulden überdurchschnittlich viele Schäden. Erst bei Liebhaberautos von 23 Lenzen oder mehr dreht sich dieser Trend wieder um.
Ein regulierter Schaden führt zwar zu einer ungünstigeren Schadenfreiheitsklasse. Auch beim Versicherungswechsel ein Vorschaden zumeist folgenlos bleibt, so rufen laut Finanztip wenige Anbieter teils bis zu 20 Prozent höhere Beiträge auf.
Manche Kfz-Versicherungen sehen Punkte in Flensburg als gesteigertes Versicherungsrisiko an. Entscheidend sind allein die noch nicht getilgten oder abgebauten Punkte. Wer keine Punkte hat, darf mit geringeren Beiträgen rechnen.
Einige Versicherungsunternehmen offerieren Beamten, gewissen Berufsgruppen, Branchen oder sogar den Mitarbeitern einiger Firmen Sonderkonditionen.
Wer den jährlichen Kfz-Versicherungsbeitrag komplett auf einmal entrichtet, darf sich bei einzelnen Anbietern über recht ansehnliche Rabatte freuen. Alternativ erlauben die meisten Anbieter auch eine halb- oder vierteljährliche Zahlung; monatliche Beitragsüberweisungen werden indes eher selten gestattet.
Der Verzicht auf freie Werkstattwahl bei alleiniger Nutzung der Partnerbetriebe des Versicherers reduziert den Beitrag. Bei einem Neuwagen oder einem Leasing-Pkw ist zunächst zu erörtern, in wieweit eine Werkstattbindung mit den Garantieansprüchen an den Fahrzeughersteller vereinbar ist.
Wie Unfallstatistiken ergeben haben, erweisen sich sind Personen mit Kindern, Eheleute und Menschen in eheähnlichen Partnerschaften als besonnenere Verkehrsteilnehmer. Das trifft auch auf im eigenen Wohneigentum Lebende zu. Diese Faktoren beeinflussen die Tarifbildung etlicher Kfz-Versicherer.
Den Besitz einer Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr honorieren manche Autoversicherer: Denn wer regelmäßig öffentlich fährt, so der Gedanke dahinter, sitzt zur Rushhour nicht so oft hinterm Lenkrad und geht folglich ein niedrigeres Unfallrisiko ein. Auch BahnCard-Eigner kommen
unter Umständen bei einigen Assekuranzen in den Genuss eines Rabatts.
Manche Autoversicherer kooperieren mit großen Automobilclubs, für Clubmitglieder können bei entsprechender Versicherungswahl von Sondertarifen profitieren.
Nicht unterschlagen werden soll abschließend die Auswirkung der Selbstbeteiligung auf die Beitragshöhe im Falle von Kaskoversicherungen: Wer bei Schäden selbst mehr zuzahlt, entrichtet im Gegenzug geringere Prämien.
von ARILD EICHBAUM
In jeder Privathaftpflichtversicherung gibt es die sogenannte Benzinklausel. Sie kann beispielsweise wie folgt lauten: „Nicht versichert [ist] die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs [...] wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Kommt es im Zusammenhang mit einem Fahrzeug zu einem Schadensfall, kann es passieren, dass sich die Versicherung auf die Klausel beruft und eine Schadensregulierung ablehnt. Doch was bedeutet die Benzinklausel und in welchen Fällen greift sie?
Die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung soll eine Überschneidung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung und somit eine Doppelversicherung ausschließen. Dies hat folgenden Hintergrund:
Wer über ein Fahrzeug verfügt, muss in Deutschland eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Diese deckt Schäden Dritter ab, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Solche Schäden könnten aber auch unter der Privathaftpflichtversicherung fallen und somit zu einer Überschneidung führen. Um dies zu verhindern, gibt es die Benzinklausel. Danach greift die Privathaftpflichtversicherung nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstand. Für solche Schäden soll eben die Kfz-Haftpflicht einstehen.
In der Praxis hat es sich aber als äußerst schwierig erwiesen, eine Abgrenzung zu beiden Versicherungen vorzunehmen. So ist nicht immer eindeutig festzustellen, ob ein Schaden nun durch den Fahrzeuggebrauch entstanden ist oder nicht.
In welchen Fällen die Benzinklausel greift, ist daher je nach Einzelfall zu beurteilen. Da die Beurteilung der Versicherung jedoch nicht selten anders ausfällt als die Wertung des Versicherungsnehmers, bleibt es den Gerichten überlassen eine Entscheidung zu fällen.
In folgenden Fällen haben die Gerichte die Anwendung der Benzinklausel bejaht:
Da zum Gebrauch des Fahrzeugs auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu gehören, konnte sich die Versicherung auf die Benzinklausel berufen und musste den Schaden nicht regulieren (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2003, Az. 301 C 769/03).
Die Absicherung eines PKW nach dem Parken gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Daher stellt das Losrollen eine gebrauchsspezifische Gefahr dar. Die Haftpflichtversicherung war somit aufgrund der Benzinklausel von der Leistungspflicht befreit (Landgericht Bremen, Urteil vom 12.07.2012, Az. 6 S 324/11).
In folgenden Fällen wurde die Anwendung der Benzinklausel verneint:
www.refrago.de Versicherungsrecht | 09.07.2018